Checkliste für einen Begrenzungszaun

Die Bezeichnung eines Zaunes als Begrenzung ergibt sich aus seiner Hauptfunktion, ein Grundstück oder einen bestimmten Bereich nach außen abzugrenzen. Im Gegensatz dazu dient ein Sichtschutz dem Schutz der Privatsphäre, wie es zum Beispiel bei einer umzäunten Terrasse der Fall ist. Wird der Sichtschutz jedoch entlang der Grundstücksgrenze errichtet, so übernimmt er die Funktion einer Einfriedung und unterliegt damit den gesetzlichen Bestimmungen einer „Begrenzung“.

Unterschiede eines Sichtschutzes: Begrenzung und Grenzbebauung

Eine Begrenzung hat die Abgrenzung zum Ziel. Die Frage, wie nah ein Zaun an die Grenzlinie gesetzt werden darf, richtet sich nach den lokalen Vorschriften. Generell ist für eine Begrenzung ein Mindestabstand von 50 cm zur Eigentumsgrenze einzuhalten, sofern keine Genehmigung erforderlich ist.
Eine Grenzbebauung liegt vor, wenn durch die Errichtung des Zauns der Mindestabstand zum Nachbargrundstück unterschritten wird oder der Zaun direkt auf der Grenzlinie errichtet wird. Hierfür ist eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn notwendig.

Aber in beiden Fällen kann man von einem Sichtschutz sprechen.

Man unterscheidet zwischen:

Nicht lebenden Begrenzungen: Zaun, Mauer
Lebenden Begrenzungen: Hecken, Büsche

Zur Grenzbebauung zählen auch Garagen, Zufahrten und jegliche Strukturen, die an der Grenze zum Nachbarn errichtet werden. Abhängig von der Art der Grenzbebauung bestehen unterschiedliche Regelungen.

Einstabmattenzaun am Haus mit Wald

Ist ein Zaun an der Grundstücksgrenze erlaubt?

In vielen Fällen ist es zulässig, einen Zaun direkt an der Grundstücksgrenze zu errichten, sofern die schriftliche Zustimmung des Nachbarn vorliegt. Entscheidend ist, dass der Zaun ortsüblich ist und die Höchstgrenze für nicht lebende Einfriedungen nicht überschritten wird.
Der erforderliche Abstand eines Zaunes zur Straße beträgt in der Regel 50 cm. In einigen Bundesländern besteht jedoch eine Einfriedungspflicht entlang der öffentlichen Verkehrsfläche, die es erlaubt, den Zaun direkt an der Grundstücksgrenze zu errichten.
Tipp: Wenn der Bebauungsplan eine Einfriedung an der Grundstücksgrenze verbietet, können Sie einen Antrag auf Befreiung stellen.

Wie hoch darf ein Zaun zwischen zwei Grundstücken sein?

Die zulässige Höhe einer Einfriedung an der Grundstücksgrenze beträgt in der Regel 1,50 m, variiert jedoch von Gemeinde zu Gemeinde. Es gibt spezielle Vorschriften für nicht lebende und lebende Einfriedungen.

Wichtig: Der Bebauungsplan geht dem Landesnachbarrecht vor. Wenn das Land genehmigungsfreie Zäune bis zu einer Höhe von 1,5 m zulässt, der Bebauungsplan aber nur 1,2 m erlaubt, darf der Zaun nicht höher als 1,2 m sein. Höhere Zäune sind unter Umständen genehmigungsfrei möglich, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten werden.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde nach den geltenden Bauvorschriften.

Wann wird eine Sichtblende zur Grenzbebauung?

Ein Sichtschutz wird zur Grenzbebauung, sobald er direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet wird. Grundsätzlich ist ein Sichtschutz im eigenen Garten erlaubt, aber wenn er an der Grenze steht, hat der Nachbar ein Mitspracherecht.
Ein Sichtschutz darf in der Regel bis zu einer Höhe von 1,8 m mit einem Abstand von 50 cm zum Nachbargrundstück ohne Genehmigung errichtet werden.

Was darf an der Grenze gebaut werden?

Unter Beachtung aller örtlichen Vorschriften und mit Zustimmung der Nachbarn dürfen auch Garagen und Gartenhäuser an die Grundstücksgrenze gebaut werden.

Folgende Möglichkeiten der Grenzbebauung stehen zur Verfügung:

  • Mauer
  • Zaun
  • Hecke
  • Hochbeet
  • Sträucher
  • Bäume

Schäden, die durch umstürzende Bäume an der Grenze entstehen, tragen beide Parteien zu gleichen Teilen.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine friedliche Einzäunung recht unkompliziert sein kann. Der Schlüssel liegt in der offenen Kommunikation mit dem Nachbarn und in der schriftlichen Fixierung der getroffenen Vereinbarungen. Bei Unklarheiten über zulässige Maßnahmen oder Pflichten ist es ratsam, sich an die zuständige Gemeinde zu wenden.

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